Es gelten folgende Allgemeine Geschäftsbedingungen zwischen frozen fire cocktails, im nachfolgenden ffc genannt, und dem Auftraggeber, im folgenden Kunde genannt.

§ 1 Die Dienstleistung
ffc erbringt die vereinbarte Dienstleistung, pünktlich, fachgerecht, auf hohem Qualitätsniveau und nach den besprochenen Angaben laut Angebot. Gemixt wird nach DBU-Richtlinien mit den vereinbarten Markenprodukten und dem vereinbarten Personal. Der Ausschank erfolgt unter Berücksichtigung des Gesetzes zum Schutz der Jugend. Spirituosenhaltige Getränken betreffend gelten die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland bzw. der jeweiligen Länder innerhalb oder außerhalb der EU an denen die Veranstaltung statt findet.

§ 2 Bereitstellung Geräte und Zubehör
Das Standard- Equipment zur Zubereitung der Drinks, wird von ffc gestellt. Alle übrige Geräte/ Equipment (Tresen, Gläser, Musikanlage, Kühleinrichtung, Spülgeräte usw.) werden nach Vereinbarung geliefert und separat kalkuliert.

§ 3 Beschaffung Spirituosen, Säfte, Dekorationen
Die Anschaffung aller Rohstoffe und Getränke wird im Vorfeld geklärt und im Angebot vermerkt. Der Zulieferer, sei es ffc oder ein Caterer/Firma trägt hierfür die volle Verantwortung & das Risiko. Es muss gewährleistet sein, dass die Herstellung der im Angebot niedergeschriebenen Getränke möglich ist. Die Abrechnung aller Rohstoffe und Getränke werden nach der Veranstaltung mit dem Veranstalter abgerechnet. Geöffnete Flaschen gelten als verbraucht und können nicht in Zahlung genommen werden.

§ 4 Hygienevorschriften/Produktsicherheit
ffc verpflichtet sich alle Hygienevorschriften einzuhalten und kein Personal zu beschäftigen, dass diesen Vorschriften nicht entspricht. Alle Produkte werden fachgerecht gelagert und verarbeitet. Es werden den Gästen nur Produkte ausgehändigt, deren Rezepturen anerkannt und unbedenklich sind. Evtl. vom Gast oder Kunden verlangte Abweichungen von denen ffc weiß, dass sie nicht den guten Sitten entsprechen, werden von ffc abgelehnt.

§ 5 Umgang mit dem Gast
Gäste werden so behandelt wie dies der Veranstalter bzw. Gastgeber erwarten kann. Gäste, die alkoholisiert die Veranstaltung stören könnten, andere Gäste belästigen könnten oder im Straßenverkehr sich oder andere gefährden könnten, werden nicht mehr mit spirituosenhaltigen Drinks versorgt. Im Bedarfsfall informiert ffc den Gastgeber rechtzeitig, damit dieser von seinem Hausrecht Gebrauch machen kann.

§ 6 Schadenshaftung
Für Schäden aus Diebstahl, Vandalismus, Feuer oder Sturm haftet der Mieter/Auftraggeber. Der Auftraggeber verpflichtet sich die Geräte gegen Sturm, Feuer und Diebstahl zu versichern. Es empfiehlt sich in jedem Falle eine Versicherung gegen Personen- und Sachschäden abzuschließen.

§ 7 Schadensersatzansprüche
Schadensersatzansprüche gegen ffc, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, soweit ffc und/oder deren Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

§ 8 Bereitstellung durch den Auftraggeber
Der Kunde stellt für elektronische Geräte die gewünschten Stromanschlüsse nach VDE-Norm in unmittelbarer Nähe der vereinbarten Standorte zur kostenfreien Verfügung. Des Weiteren stellt der Kunde Wasseranschlüsse (wenn gewünscht) mit fließendem Trinkwasser in unmittelbarer Nähe der vereinbarten Standorte zur kostenfreien Verfügung. Weitere Details hierzu werden im Angebot vermerkt.

§ 9 Beschaffung von Genehmigungen
Der Kunde ist verpflichtet seine öffentlichen Veranstaltungen anzumelden. Außerdem sind Schankgenehmigungen und Sperrstundenverlängerungen durch den Kunden zu beantragen. ffc kann für die Genehmigungen nicht zur Rechenschaft gezogen werden. Und etwaige entstehende Kosten werden dem Kunden in Rechnung gestellt.

§ 10 Auf- und Abbau
Für den Auf- und Abbau ist allein ffc verantwortlich. Für auftretende Schäden die durch den Auf- und Abbau entstehen, kann ffc nicht haftbar gemacht werden, soweit und/oder deren Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz und/oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Grundsätzlich gilt eine maximale Ausschankzeit von 10 Stunden ohne Auf- und Abbau. Sollt ein längerer Zeitraum benötigt werden wird dieser separat auf einem Schichtprinzip basierend kalkuliert. Der Veranstalter sichert zu, das für den Abbau die gleichen Bedingungen gelten wie für den Aufbau z.B. Fahrstuhlbenutzung, Rampenzufahrt, Pförtner-Präsenz, Zufahrtsgenehmigungen, Messeausweise, Visum etc.

§ 11 An- & Abreise, An- & Abfahrt
Die An-/Einreise und Ab-/Ausreise muss durch den Kunden gewährleistet sein. Die Kosten für Flüge, Messeausweise, Einfahrtsgenehmigungen, Shuttles, Hotelübernachtungen, Visa, Leihfahrzeuge etc., werden wie im Angebot aufgeführt dem Kunden in Rechnung gestellt oder sind im Vorfeld durch diesen zu bezahlen.

§ 12 Verleih
Der Verleih von Equipment passiert im vereinbarten Zeitraum, Abholung und Rückgabe -soweit nicht separat vereinbart- eingeschlossen. Für Schäden am Leihgut, die ober normale Gebrauchsspuren hinaus gehen, haftet der Kunde in voller Höhe. Hierbei ist es egal ob absichtlich oder unbeabsichtigt beigefügt. Equipment, das im Verleih ohne sinnvolle Erklärung abhanden kommt, ist voll zu ersetzen und wird ggf. als Diebstahl zur Anzeige gebracht. In allen anderen Fällen von Verlust, Zerstörung, Diebstahl am Veranstaltungsort oder Situationen, die dazu führen, das Equipment nicht zurück gegeben werden kann, haftet der Kunde in voller Höhe der Kosten die zur Wiederbeschaffung/ Ersetzung anfallen.

§ 13 Kostenpflicht bei Stornierungen
Bei Auftragsstornierung durch den Auftraggeber innerhalb von acht Tagen vor Veranstaltungstermin, werden 50% des Auftragsvolumens fällig. Bei Auftragsstornierung durch den Auftraggeber innerhalb von drei Tagen vor Veranstaltungstermin, werden 75% des Auftragsvolumens fällig. Bei Auftragsstornierung durch den Auftraggeber am Veranstaltungstag, werden 90% des Auftragsvolumens fällig.

§ 14 Sonderanfertigungen
Alle für den Auftraggeber hergestellten Sonderanfertigungen, Eigenprodukte wie auch Produkte Dritter, (dies schliesst Flaschen mit Eigenetikettierung, bedruckte Dosen, Molekulare Kreationen, CI- angepasste Designelemente sowei andere Werbemedien und Artikel ein) sind vom Veranstalter vollständig abzunehmen und mit dem vereinbarten Verkaufspreis zu bezahlen.

§ 15 Gerichtstand
Gerichtstand Hannover.
Bei Vertragsabschluss bitten wir Sie, die AGBs zur Kenntnis zu nehmen.